Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informiert:
Datenschutz bei der Presse
Zeitungsverlage, aber auch Onlinezeitungen oder Nachrichtenportale im Internet sammeln für ihre Berichterstattung umfangreiche Informationen, werten diese aus und veröffentlichen sie. Diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit steht unter dem besonderen Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Pressefreiheit.
Eine freie und ungehinderte journalistische Recherche und Berichterstattung sind für eine funktionierende demokratische Gesellschaft eine unabdingbare Voraussetzung. Die Beschaffung von Informationen und deren anschließende Veröffentlichung können auf der anderen Seite mit Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht verbunden sein. Dieses Spannungsverhältnisses zwischen Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite wird in der Weise gelöst, dass für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weitreichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen gelten. Diese sind für die klassische Presse in § 41 Abs. 1 BDSG sowie den Landespressegesetzen geregelt und für die Online-Presse im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
Insbesondere ist dieser Bereich, im Gegensatz zur Verwaltung der Presseunternehmen (zum Beispiel Abonnentenverwaltung, Anzeigenaufnahme etc.), keiner externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht unterworfen.
Stattdessen hat der Deutsche Presserat eine freiwillige Selbstkontrolle der redaktionellen Datenverarbeitung entwickelt:
Zum einen hat er unter Beachtung der §§ 5, 9 und 38a BDSG einen Leitfaden zum Datenschutz in den Redaktionen herausgegeben. Zum anderen wurden die vom Deutschen Presserat entwickelten Richtlinien für die publizistische Arbeit (so genannter Pressekodex), die auch bisher schon eine Reihe von Schutzbestimmungen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener enthielten, um eine Reihe datenschutzrelevanter Regelungen erweitert. Besonders hervorzuheben sind der Auskunftsanspruch in Nr. 3.3 des Pressekodex und der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten (Nr. 4.3 des Pressekodex), wenn diese unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden. Schließlich hat der Deutsche Presserat im März 2002 einen besonderen Beschwerdeausschuss für Beschwerden aus dem Bereich des Redaktionsdatenschutzes eingerichtet, an den sich jedermann wenden kann, wenn er sich durch eine Zeitung oder Zeitschrift in seinen Persönlichkeitsrechten, speziell in seinem Recht auf Datenschutz, verletzt fühlt. Die daraufhin gegebenenfalls verhängten Sanktionen sind aufgrund einer Selbstverpflichtung der Verlage zu befolgen, die Entscheidungen des Deutschen Presserates werden veröffentlicht.
Der Deutsche Presserat veröffentlicht entsprechend seinen Statuten regelmäßig alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz, der auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung des Redaktionsdatenschutzes in der Presse enthalten soll.
Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können gerichtet werden an:
Deutscher Presserat | Postfach 10 05 49 | 10565 Berlin
Tel.: +49 (0)30 367 007-0 | Fax: +49 (0)30 367 007-20
info@presserat.de | www.presserat.info
Publizistische Grundsätze des Pressekodex des Deutschen Presserats
Stand: 31. Dezember 2017
Redakteurinnen & Redakteure sind sich der Verantwortung bewusst, die sie für die Information und Meinungsbildung in Deutschland haben. Unabhängigkeit ist die unverzichtbare Grundlage ihrer Arbeit.
Werbung | Private & geschäftliche Interessen | Geschenke, Einladungen und Pressereisen:
Der Pressekodex fordert Verleger und Redakteure zu klarer Trennung zwischen redaktionellem Text & Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken auf und weist auf die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen für bezahlte Veröffentlichungen hin.
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Redakteurinnen und Redakteure beeinflusst werden. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Journalisten könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.
Der Chefredakteur ist für die Einhaltung dieser Leitlinien verantwortlich:
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